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   OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12   

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OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12 (https://dejure.org/2012,57355)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.11.2012 - 10 U 503/12 (https://dejure.org/2012,57355)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. November 2012 - 10 U 503/12 (https://dejure.org/2012,57355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 286 ZPO, § 1 AKB
    Deckungsklage gegen die Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Anforderungen an den Nachweis des äußeres Bildes eines versicherten Kraftfahrzeugdiebstahls; Indizien für eine Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Abweisung der Klage auf Leistungen aus der Fahrzeugversicherung, da nicht einmal ein das äußere Bild einer Entwendung tragender Minamalsachverhalt vorgetragen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Kann ein Versicherungsnehmer sog. Rahmentatsachen für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung (Zeugenbeweis für das Abstellen des verschlossenen Fahrzeuges an einem bestimmten Ort und für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges) nicht beweisen, dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (Anschluss BGH, 22. September 1999, IV ZR 172/98, NJW-RR 2000, 315 und BGH, 30. Januar 2002, IV ZR 263/00, VersR 2002, 431).

    Hingegen reicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls nicht aus, dass der Versicherungsnehmer den Beweis für einen bloßen Rahmensachverhalt zu führen vermag (vgl. BGH, VersR 2002, 431f. = NJW-RR 2002, 671f.).

    Zeugen (oder sonstige Beweismittel) dafür, dass er das Fahrzeug entgegen seinem Willen nicht wieder am abgestellten Ort vorgefunden hat (vgl. dazu BGH, VersR 2002, 431f.), hat der Kläger nicht benennen können.

    Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (und hier noch nicht einmal solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.).

    An diesen Maßstäben gemessen oblag es dem Landgericht - wie auch von ihm erkannt und betrieben -, den von der Beklagten aufgezeigten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachenstoff dahin zu würdigen, ob der Kläger im vorliegenden Falle zur Erlangung von Versicherungsleistungen ein Verhalten gezeigt hat, aus dem sich durchgreifende Zweifel an seiner Redlichkeit ergeben (vgl. BGH, VersR 2002, 431f.).

  • BGH, 22.09.1999 - IV ZR 172/98

    Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Kann ein Versicherungsnehmer sog. Rahmentatsachen für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung (Zeugenbeweis für das Abstellen des verschlossenen Fahrzeuges an einem bestimmten Ort und für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges) nicht beweisen, dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (Anschluss BGH, 22. September 1999, IV ZR 172/98, NJW-RR 2000, 315 und BGH, 30. Januar 2002, IV ZR 263/00, VersR 2002, 431).

    Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (und hier noch nicht einmal solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.).

  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Dabei kann erst dann auf die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers erkannt werden, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen; der bloße Verdacht reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993 = MDR 1996, 794; VersR 1996, 576 = NJW 1996, 1411 = MDR 1996, 470; r+s 1997, 100; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 35).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 321/94

    Zur grob fahrlässigen Ermöglichung eines Autodiebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Dabei kann erst dann auf die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers erkannt werden, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen; der bloße Verdacht reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH, VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993 = MDR 1996, 794; VersR 1996, 576 = NJW 1996, 1411 = MDR 1996, 470; r+s 1997, 100; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 35).
  • BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96

    Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Denn wenn - wie es vorliegend der Fall ist - der Versicherungsnehmer unmittelbare Zeugen zum Entwendungsvorgang nicht präsentieren kann (und hier noch nicht einmal solche zu sogen. "Rahmentatsachen"), dann kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 663; NJW 1997, 638; NJW-RR 2000, 315; VersR 2002, 431f.).
  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 79/76

    Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Vielmehr reicht es aus, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BGH, VersR 1977, 610; VersR 1987, 61; VersR 1993, 571).
  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Vielmehr kann der Tatrichter in einem solchen Fall dem Versicherungsnehmer auch Glauben (§ 286 ZPO) schenken und den Versicherungsfall als erwiesen ansehen (vgl. BGH VersR 1991, 917 = NJW-RR 1991, 983; OLG Köln r+s 1991, 222).
  • OLG Hamm, 02.06.1993 - 20 U 380/92

    Anforderungen an den Nachweis eines Raubüberfalls

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Denn der Tatrichter braucht nicht überzeugt zu sein, dass die Angaben des Versicherungsnehmers keinen Glauben verdienen (vgl. OLG Hamm, VersR 1994, 48; VersR 1994, 168; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 12 AKB Rn. 35).
  • BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Vielmehr reicht es aus, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BGH, VersR 1977, 610; VersR 1987, 61; VersR 1993, 571).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12
    Um der Beweispflicht zu genügen, muss der Versicherungsnehmer jedenfalls ein Mindestmaß an Tatsachen unter Beweis stellen können, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217 [220]).
  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 100/85

    Beweiswürdigung bei Verdacht der Vortäuschung eines Diebstahls durch den

  • OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 378/92

    Freie Würdigung des Verhandlungsergebnisses; Behauptungen und Schilderungen des

  • BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zweifeln an der behaupteten Entwendung des

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